FC Amtsschimmel Bad Boll e.V. Die Freizeit-Kicker
FC Amtsschimmel Bad Boll e.V.Die Freizeit-Kicker

Satzung

 

 

S A T Z U N G

 

 

des

 

 

FC Amtsschimmel Bad Boll e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen FC Amtsschimmel Bad Boll e.V.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Boll und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) und des Württembergischen Fußballverbands (WFV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus, der an ein Mitglied des Präsidiums zu richten ist. Der Aufnahmeantrag kann auch mündlich gestellt werden.

 Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen  Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

 

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

 

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch das Präsidium.

 

(5) Personen, die sich um die Förderung des Sports oder des Vereins allgemein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts an Hauptversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt an Hauptversammlungen ist jedes über 16 Jahre altes Mitglied.

 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

 

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen,

b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,

c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Arbeitslosigkeit etc.)

 

(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Absatz 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung des jährlichen Beitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt und beträgt derzeit € 40.- (i.W.: vierzig). Er wird jährlich, innerhalb einer Frist von 1 Monat nach der Hauptversammlung zur Zahlung fällig. Das Präsidium ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

 

(2) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Jahresbeitrages.

 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

(4) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder mündliche gegenüber einem Präsidiumsmitglied zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

 

(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Präsidiums erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(4) Ein Mitglied kann außerdem aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein       
 wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums       in einer Präsidiumssitzung, bei der mindestens 2/3 der Präsidiumsmitglieder anwesend sein müssen.

    Ausschließungsgründe sind insbesondere grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins und schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu rechtfertigen.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten die Hauptversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Hauptversammlung,

2. das Präsidium.

 

 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

 

 

§ 9 Hauptversammlung

 

(1)  Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals des Jahres einberufen werden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragen.

 

  1.  Die Hauptversammlung ist vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Boll unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Zusätzlich können die Vereinsmitglieder per Email unter Anschluss der vorgesehenen Tagesordnung vom Termin der Hauptversammlung unterrichtet werden.

 

(3)  Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim Präsidenten eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

(4) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet, im weiteren Verhinderungsfall vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom Kassier. Ist keines der Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 (5) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

(7) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Schriftführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten zu unterschreiben.

 

 

§ 10 Zuständigkeit der Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

c) Entlastung des Präsidiums

d) Wahl des Präsidiums

e) Wahl der Kassenprüfer

f)  Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten

g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11 Präsidium

 

(1)  Das Präsidium des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Personen:

 

a)   Präsident

b)   Vizepräsident

c)   Schriftführer

d)   Kassier .

 

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter den Präsidenten oder den Vizepräsidenten, vertreten.

 

Die Vertretungsbefugnis des Präsidiums ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem einzelnen Geschäftswert über  4000.- € (i.W.: viertausend) für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung der Hauptversammlung hierzu erteilt ist.

 

(2)  Das Präsidium erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere  obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:

 

– Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung sowie Aufstellung der   Tagesordnung

– Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

– Vorbereitung und  Erstellung eines Jahresberichts

– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(3)  Das Präsidium wird von der Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.

       Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds kann das Präsidium bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

 

(4)  Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen.

Der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Präsidiumssitzungen ein. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.

 

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

.

 

§ 12 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die vom Präsidium zu beschließen sind, ist die Hauptversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

 

§ 13 Strafbestimmungen

 

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt.

 

Das Präsidium kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:

 

1. Verweis

2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines

3. Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall

4. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

 

 

§ 14 Kassenprüfer

 

(1)  Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt ein Jahr.

 

(2)  Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht abzugeben.

 

(3)  Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Präsidium berichten.

 

(4)  Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

 

 

§ 17 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die  Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

(2)  Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

(3)  Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(4)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Boll, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© 2023 FC Amtsschimmel Bad Boll e.V.